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   FG Düsseldorf, 06.02.2008 - 4 K 3703/06 VSt   

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https://dejure.org/2008,16978
FG Düsseldorf, 06.02.2008 - 4 K 3703/06 VSt (https://dejure.org/2008,16978)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2008 - 4 K 3703/06 VSt (https://dejure.org/2008,16978)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Februar 2008 - 4 K 3703/06 VSt (https://dejure.org/2008,16978)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreiung von der Stromsteuer des von einem Blockheizkraftwerk erzeugten Stromes; Steuerbefreiung für Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt (MW); Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei Vorliegen mehrerer Kleinanlagen mit jeweils einer ...

  • Judicialis

    StromStG § 2 Nr. 2; ; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3
    Befreiung von der Stromsteuer des von einem Blockheizkraftwerk erzeugten Stromes - Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen; Blockheizkraftwerk mit mehreren Modulen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Befreiung von der Stromsteuer des von einem Blockheizkraftwerk erzeugten Stromes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes für Mehrmodulanlagen eines Blockheizkraftwerkes

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01

    Recht auf Akteneinsicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2008 - 4 K 3703/06
    Allenfalls dann, wenn Verwaltungsanweisungen wie bei der Anwendung von Ermessen eine Selbstbindung herbeiführen könnten, wäre eine gerichtliche Überprüfung dahingehend möglich, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (s. BFH Beschluss v. 04.06.2003 VII B 138/01, BStBl. II 2003, 790, ZfZ 2003, 378).
  • BFH, 27.10.1978 - VI R 8/76

    Verwaltungsanweisung - Schätzung - Gleichbehandlung - Auslegung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2008 - 4 K 3703/06
    Maßgebend ist nicht, wie das Gericht eine solche Bestimmung verstünde, wenn sie Gesetz wäre, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte und wie sie dementsprechend verfahren ist (BFH Urteil v. 27.10.1978 IV R 8/76, BStBl. II 1979, 54 f. m. w. N.).
  • FG Thüringen, 31.07.2008 - 2 K 271/07

    Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG:

    Für diese bereits im Gesetz angelegte Begrenzung des Anlagenbegriffs steht auch die mit Wirkung zum 04.08.2006 durch Art. 2 Nr. 11 der Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer- Durchführungsverordnung vom 31.07.2006 (BGBl. I, 1753) geschaffene Regelung des § 12 a der Stromsteuer Durchführungsverordnung (StromStV), die letztlich in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG angelegte Auslegung nur aufnimmt (vgl. Finanzgericht Düsseldorf 06.02.2008 4 K 3703/06 VSt).

    Insoweit ist dem Begriff des Eigenerzeugers in § 2 Nr. 2 StromStG entgegen der Auffassung der Klägerin eine einengende Auslegung durch die Begrenzung auf die vom Gesetz vorgegebene Nennleistung immanent (vgl. Finanzgericht Düsseldorf 06.02.2008 4 K 3703/06 VSt).

  • FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 4 K 135/11

    Energiesteuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) -

    Das gelte auch für den erkennenden Senat in den Urteilen vom 6. Februar 2008, 4 K 3703/06 VSt, vom 24. März 2010, 4 K 2523/09 VSt und vom 3. November 2010, 4 K 880/10 VSt.

    Zudem betreffen das BFH-Urteil v. 23. Juni 2009, VII R 42/08 und die Urteile des erkennenden Senats vom 6. Februar 2008, 4 K 3703/06 VSt, vom 24. März 2010, 4 K 2523/09 VSt und vom 3. November 2010, 4 K 880/10 VSt völlig andere Regelungen des Stromsteuerrechts, die auf den Streitfall nicht übertragen werden können.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2008 - 3 K 102/07

    Definition des Begriffs der Anlage in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG - Zweck der

    Bei der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eine Befreiung von der grundsätzlichen Stromsteuerpflicht vorsieht und schon deshalb eng auszulegen ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 06. Februar 2008 4 K 3703/06 VSt, [...]).
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